Recht

In der Zeit des Absolutismus in Dänemark von 1661 bis 1849 hatte der König formal den Vorsitz am höchsten Gericht des Landes, dem Obersten Gerichtshof, der 1661 eingerichtet worden war. 1849 schließlich wurden dann unabhängige Gerichte eingerichtet. Die Gerichte wurden in ihren Funktionen unabhängig, aber die Richter wurden weiterhin vom König (bis heute) berufen. Die Verfassung stellte die Einführung von Geschworenen in größeren Strafverfahren und politischen Strafverfahren in Aussicht, ein Versprechen, das erst mit dem Rechtspflegegesetz von 1916 eingelöst wurde.

Nach der Verfassung vom 5. Juni 1953 ist die Unabhängigkeit der Richter in ihrem Amt durch § 64 gewährleistet, wonach die Richter sich in ihrem Amt ausschließlich nach dem Gesetz zu richten haben. Im Gegensatz zu anderem staatlichen Personal sind Richter gegen administrative Entlassung geschützt und können nur per Gerichtsurteil entlassen werden.

Fälle werden im Allgemeinen in erster Instanz von einem Amtsgericht behandelt, und gegen das Urteil des Amtsgerichts kann bei einem der zwei Landgerichte Berufung eingelegt werden. Einzelne größere Verfahren sowie Fälle, die Fragen der Verwaltung betreffen, werden von einem der beiden Landgerichte in erster Instanz abgewickelt. Die höchste Instanz ist das Højesteret; es behandelt ausschließlich Fälle, die zuvor von einem Landesgericht entschieden wurden.